Statuten (Gründungsvereinbarung) des Vereins
GOODS FOR ALL –
Fairein zur Entfaltung des Menschlichen Potenzials
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen GOODS FOR ALL – Fairein zur Entfaltung des Menschlichen Potenzials (im Text kurz: GFA) und hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich und kann bei Bedarf zu den genannten Zwecken seine Tätigkeit auf beliebige andere Länder ausdehnen und/oder Kooperationen eingehen. Unter anderem ist die Errichtung von Zweigvereinen möglich.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, ist die Unterstützung des Menschen bei der Bewusstwerdung und bei Veränderungsprozessen auf körperlicher, geistiger und seelischer Ebene im Einklang mit der Natur und dem Universum. Ziel ist es Menschen auf ihrer Reise durch die Natur zu führen um wieder aus ihrem Herzen zu leben und es somit zu ermöglichen ein bewusstes, ursprüngliches, naturnahes und selbstbestimmtes Leben zu führen. Ein wesentlicher Teil des Zusammenlebens ist das Erkennen und Analysieren der Zusammenhänge aller Dinge aus ihrem Ursprung heraus. Die Selbstverwirklichung des Menschen und neuer Gewohnheiten soll gestärkt und gefördert werden um eine lebensbejahende, unserem Geist entsprechende, Lebensweise zu erreichen.
Unter dem Motto „Heilung durch die Natur“ wird der Mensch, der im Mittelpunkt des Vereins steht, mittels der Kraft der Gegenwärtigkeit an eine bewusste und nachhaltige Lebensweise herangeführt. Der Mensch wird dabei als eine Einheit von Körper, Geist und Seele gesehen. In dieser Betrachtungsweise werden neue Wege für ein optimiertes Miteinander von Mensch, Umwelt und Natur erforscht und verglichen. Aufgrund der erlangten Erkenntnisse werden Möglichkeiten für Anwendung und Umsetzung erforscht und zur Nutzbarmachung mittels Informations- und Lehrtätigkeit an andere Menschen weitergegeben. Wir suchen Wege das Menschliche Potenzial zu Entwickeln zu Fördern und um es vollkommen zu Entfalten.
§ 3 Werte, Mittel und Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszwecks
Die Grundwerte des Vereins GFA sollen zur persönlichen Menschwerdung in den Lebensalltag des Menschen implementiert werden. Unter anderem werden Vereinseigene Erzeugnisse weitergegeben als auch an Kunst, Kultur und Bildungsveranstaltungen teilgenommen und/ oder organisiert bzw. unterstützt werden. Der Verein sorgt neben der Erforschung und Verbreitung von Wissen, zur Erschaffung von Möglichkeiten für Anwendungen, Umsetzung und Nutzbarmachung, besonders in den genannten Bereichen. Weiters sollen in allgemeinen Projekten, Projektbegleitungen und/oder Kooperationen, Menschen in Sozialgemeinschaften lernen das Erleben und Zusammenleben auch naturnah zu organisieren, sich dabei auszutauschen, zu unterstützen und zu fördern. Erforschte Möglichkeiten und Konzepte sollen umgesetzt bzw. durch Veröffentlichung zur Umsetzung weitergegeben werden. Hierzu kann mit Organisationen und Verbänden zusammengearbeitet werden die ähnliche Zielsetzungen haben und/ oder deren Aktivitäten sich mit den Zielen des Vereins ergänzen und sich ohne grundsätzliche Widersprüche in Einklang bringen lassen um Interessen zu Bündeln.
Ebenso können die ideellen Mittel durch Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung des Vereinszwecks (Filmabende, Kongresse, Bewusstseinstage, Umwelttage, Vorträge, Seminare, Workshops, Präsentationen von Erzeugnissen und Dienstleistungen) erreicht werden.
Auch die Zusammenarbeit mit Schulen, Universitäten, Fachhochschulen sowie anderen Bildungseinrichtungen dient der Umsetzung des Vereinszwecks. Sofern gerechtfertigte Interessen durch Dritte verletzt, eingeschränkt oder nicht anerkannt werden, kann sich der Verein für die Durchsetzung von Rechten und Ansprüchen einsetzen. Hierzu gehört auch die Förderung von Projekten, das Unterbinden unzulässiger Maßnahmen, die Zusammenarbeit mit externen Beratern und Spezialisten, sofern diese ehrenamtlich engagiert oder ausreichend Mittel für deren Finanzierung erworben werden können. Eine Einbindung in die Vereinsarbeit und eine Nutzung erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten soll allen Interessierten ermöglicht und kontinuierlich ausgeweitet werden, wobei eine Aufnahme als Mitglied im Verein anzustreben ist.
Die Bereiche der Vereinsarbeit können über Rundsendungen, Öffentlichkeitsarbeit, Medien, Vernetzung, die Zusammenarbeit mit Trägern von Einrichtungen, staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen und ähnlichen gefördert werden.
Materielle Mittel
Die erforderlichen Mittel sollen unter anderem aufgebracht werden durch Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Förderbeiträge, freiwillige Beiträge, Spenden und andere Zuwendungen, Sponsoring, Subventionen/Förderungen, Crowdfunding, Vermächtnisse, Mäzenatum, Verwertungen, Kostenbeteiligungen und Umlagen im Rahmen der Zweckaktivitäten des Vereines, auch projektbezogen, oder durch Vertrag mit Partnern. Mitglieder zahlen einen temporären Beitrag, Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Generalversammlung entscheidet über den Beitrag der Mitglieder sowie über die Einhebung einer Aufnahmegebühr.
Der Verein GFA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke ausgegeben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Eine Mitgliedschaft im Verein ist für alle natürlichen und juristischen Personen möglich. Ordentliche Mitglieder sind jene mit einer vollen Beteiligung an der Vereinsarbeit. Außerordentliche Mitglieder sind Förderer des Vereins ohne Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Sie können Fördermitglieder oder Ehrenmitglieder sein. Ehrenmitglieder haben keine Beitragspflicht. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, vom Präsidium durch Beschluss verliehen werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme entscheidet der/die Präsident/in. Sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ablauf, Ausschluss oder Tod. Der Austritt: Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich jeweils für ein weiteres Jahr, wenn sie nicht zum Ende des Mitgliedsjahres gekündigt wird. Die Kündigung muss in Textform erfolgen oder formlos bei einem Präsidiumsmitglied erklärt werden. Der Ausschluss durch einstimmigen Präsidiumsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat. Bei einem Beitragsrückstand von mindestens zwei Monaten oder bereits ausgesprochener Kündigung kann der Verein die Mitgliedschaft beenden. Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bereits bestehende Forderungen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Organe des Vereins
Das Präsidium, die Generalversammlung (Mitglieder), die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
§ 9 Generalversammlung (Mitglieder)
Das Präsidium ruft zumindest alle 4 Jahre eine Generalversammlung ein, zu der die Mitglieder mindestens acht Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind. Die Generalversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn mind. 10% der Mitglieder dies verlangen. Die Einladungen haben in Textform oder durch Aushang an der Informationstafel im Vereinslokal zu erfolgen. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: Beschlussfassung über den Voranschlag, Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer, Wahl und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer, Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein, Entlastung des Präsidiums, Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins, Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.
§ 11 Das Leitungsorgan (Präsidium)
Das Präsidium besteht aus dem/der Präsidenten/in und dem/der Vizepräsidenten/in. Bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes ist eine Kooptierung aus den ordentlichen Mitgliedern möglich. Die Mitgliederversammlung kann das Präsidium oder einzelne Vereinsorgane ihres Amtes entheben. Das Präsidium wird von der Generalversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich. Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Leitungsorgan ausschließlich ehrenamtlich aus. Die Präsidium Mitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§ 12 Aufgaben des Präsidium, Zusammentreten und Beschlussfähigkeit
Dem Präsidium obliegen Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins sowie die Aufnahme der Mitglieder. Der/die Präsident/in und der/die Vizepräsident/in vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich und sind für den Verein zeichnungsberechtigt. Das Präsidium hat zusammenzutreten, wenn der/die Präsident/in dieses für notwendig erachtet oder der/die Vizepräsident/in. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind, es gilt das 4 Augen Prinzip. Eine Beschlussfassung ist nur einstimmig möglich.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidium Mitglieder
Der/die Präsident/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Präsident/in vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Präsident/in. Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des/der Präsident/in der/die Vizepräsident/in. Rechtsgeschäfte zwischen Präsidiumsmitgliedern sind möglich. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von Präsidiumsmitgliedern erteilt werden. Bei Gefahr in Verzug ist der/die Präsident/in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Der/die Präsident/in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.
§ 14 Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung des Finanzgebarens des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Präsidium über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
§ 15 Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Präsidium zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit relativer Mehrheit einen Vorsitzenden für das Schiedsgericht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes fallen endgültig und mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Auflösung
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch – insofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu verfassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des §§ 34ff BAO zu verwenden.